Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenkasse

Bei aller Diskussion um die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es Kassen, die durch gutes Wirtschaften ihren Mitgliedern Geld zurück erstatten können. Andere Krankenkassen dagegen müssen von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge erheben. Versicherungsnehmer der gesetzlichen Krankenversicherung müssen jetzt vergleichen und eine passende Krankenkasse wählen.

Über 70 gesetzliche Krankenkassen haben von ihren Mitgliedern im Jahr 2010 keinen Zusatzbeitrag erhoben. Die Handelskrankenkasse HKK und die G+V BKK erstatten ihren Mitgliedern sogar Teilbeiträge zurück. Auch die BKK ALP plus zahlte vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 eine Prämie. Hier erhielten freiwillig Versicherte, die einen Höchstbeitrag zahlten, von der BKK ALP plus 70 € pro Jahr. Die restlichen prämienberechtigten Versicherten erhielten 50 € pro Jahr. Circa 22 Millionen Versicherte können darauf zählen, dass ihre Krankenkasse keinen Zusatzbeitrag fordern wird. Krankenkassen, die einen pauschalen Zusatzbeitrag von 8 € pro Monat erheben, sind die BKK advita, BKK Phoenix, DAK, Deutsche BKK, BKK Gesundheit, KKH Allianz, City BKK, Esso BKK und die Novitas BKK. Zu den Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag abhängig vom Einkommen erheben, gehören die Gemeinsame BKK Köln und die BKK für Heilberuf mit 1 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens sowie die BKK Publik mit einem Prozent des Bruttoeinkommens, höchstens aber 16 €.

Die Gemeinsame BKK Köln war die erste Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag erheben musste. Dort zahlen Versicherte seit 2009 neben dem einheitlichen Beitragssatz 8 € Zusatzbeitrag im Monat. Eine Erhöhung auf 1 Prozent des Einkommens erfolgte Anfang 2010.

Wer nennenswert Steuern bezahlt, kann die Zusatzbeiträge als Sonderausgabe steuerlich absetzen. Allerdings betrifft dies nicht diejenigen, die nur wenig oder keine Steuern bezahlen. Wer seine Zusatzbeiträge nicht zahlt, muss aus Wirtschaftlichkeitsgründen ab einem Schuldenstand von 50 € mit einem Inkassoverfahren rechnen. Auch Hartz-IV-Empfänger sind zur Leistung von Zusatzbeiträgen der Krankenkasse verpflichtet. Wenn Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag verlangt, können Sie auf Ihr sofortiges Sonderkündigungsrecht zurückgreifen.

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