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2026 und Ausblick 2027

Zusatzbeitrag 2026 & 2027 –
jetzt wechseln & sparen

Deine Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag erhöht? Dann hast du ein Sonderkündigungsrecht – und kannst sofort kündigen und zu einer günstigeren Kasse wechseln.

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Grundlagen

Was ist der Zusatzbeitrag?

Der allgemeine Beitragssatz zur GKV beträgt 14,6 % des Bruttoeinkommens – für alle Kassen gleich. Obendrauf kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag.

Allgemeiner Beitragssatz

14,6 % des Bruttoeinkommens – gesetzlich festgelegt und bei allen Kassen gleich. Je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.

Kassenindividueller Zusatzbeitrag

Jede Kasse legt ihren Zusatzbeitrag selbst fest. Der amtliche Durchschnittswert für 2026 liegt bei 2,9 % (§ 242a SGB V); tatsächlich erhoben die Kassen Ende Juni 2026 im Schnitt rund 3,13 %. Die Spanne zwischen günstigster und teuerster Kasse beträgt rund 2,2 Prozentpunkte.

Rechenbeispiel: So viel kostet der Unterschied

Bei einem Bruttogehalt von 4.000 € im Monat bedeutet 1 % Unterschied beim Zusatzbeitrag insgesamt 40 € weniger Beitragsbelastung – davon trägt der Arbeitnehmer 20 € / Monat (= 240 € / Jahr) und der Arbeitgeber ebenfalls 20 €.

Bei einem Unterschied von 2 % verdoppelt sich das entsprechend: Der Arbeitnehmer spart 40 € / Monat (= 480 € / Jahr) – und der Arbeitgeber noch einmal genauso viel. Die Spanne zwischen günstigster und teuerster Kasse beträgt 2026 rund 2,2 Prozentpunkte (2,18 % bis 4,39 %, Quelle: Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands). Nicht jede Kasse ist in jedem Bundesland wählbar – unter den bundesweit wählbaren Kassen sind es rund 1,9 Prozentpunkte.

Dein Recht

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Wenn deine Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, kannst du kündigen, ohne die 12 Monate Mindestbindung abzuwarten. Ausnahme: Hast du den Wahltarif Krankengeld, gilt das Sonderkündigungsrecht nicht – dann bleibst du bis zum Ende seiner Bindungsfrist bei der Kasse.

Selbst im Blick behalten

Seit dem 30. Juli 2026 muss dich deine Kasse nicht mehr über eine Erhöhung informieren – die frühere Hinweispflicht ist entfallen. Prüfe deinen Zusatzbeitrag daher selbst.

Frist: bis Monatsende

Du kannst bis zum Ablauf des Monats kündigen, für den der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals gilt (§ 175 Abs. 4 SGB V). Erhöhung zum 1. Januar bedeutet also: Kündigung bis zum 31. Januar.

Ohne Bindungsfrist

Die 12-monatige Mindestbindungsfrist gilt hier nicht. Der Wechsel selbst wird nach der normalen Kündigungsfrist wirksam – kündigst du im Januar, bist du zum 1. April bei der neuen Kasse.

Neu seit 30. Juli 2026

Deine Kasse muss dich nicht mehr über eine Erhöhung informieren

Bis Ende Juli 2026 musste jede Krankenkasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor einer Erhöhung des Zusatzbeitrags anschreiben und dabei ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Diese Informationspflicht ist mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ersatzlos entfallen.

Kein Brief mehr

Es gibt keine Pflicht mehr zu einem gesonderten Schreiben. Von einer Erhöhung erfährst du unter Umständen nur noch über die Beitragsabrechnung oder die Website deiner Kasse.

Die Frist läuft trotzdem

Früher verschob sich die Kündigungsfrist, wenn die Kasse nicht rechtzeitig informierte. Auch diese Regel ist weg. Die Frist läuft jetzt auch dann, wenn du nichts von der Erhöhung mitbekommst.

Das Recht bleibt

Das Sonderkündigungsrecht selbst besteht unverändert: kündigen bis zum Ablauf des Monats, für den der erhöhte Beitrag erstmals gilt – ohne die 12 Monate Mindestbindung.

Was du jetzt selbst tun solltest

Prüfe ein- bis zweimal im Jahr, welchen Zusatzbeitrag deine Kasse erhebt – besonders zum Jahreswechsel, wenn die meisten Kassen ihre Sätze anpassen. Die aktuellen Werte aller Krankenkassen veröffentlicht der GKV-Spitzenverband in einer tagesaktuellen Krankenkassenliste. Übersichtlich sortiert findest du alle Werte in unserer Liste der Zusatzbeiträge aller Kassen. Liegt deine Kasse deutlich über den günstigsten Anbietern, lohnt der Vergleich – auch ohne Erhöhung, denn nach 12 Monaten Mitgliedschaft kannst du ohnehin jederzeit wechseln.

Kassenwecker

Deine Kasse muss dir nicht mehr Bescheid sagen, wenn sie teurer wird. Der Kassenwecker von VGK24 schon.

Seit dem 30. Juli 2026 müssen Krankenkassen ihre Mitglieder nicht mehr über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags informieren – die Frist für das Sonderkündigungsrecht läuft trotzdem. Mit dem Kassenwecker bekommst du eine E-Mail, sobald sich Zusatzbeitrag oder Leistungen deiner Kasse ändern.

  1. Kasse auswählen
  2. E-Mail-Adresse bestätigen
  3. Bei einer Änderung Bescheid bekommen – mit Link zum Vergleich
Kassenwecker stellen →

Kostenlos und jederzeit abbestellbar. Die Anmeldung läuft über die Seite unseres Vergleichspartners VGK24.

31. Jan.
Kündigungsfrist bei einer Erhöhung zum 1. Januar

Rechtsgrundlage: § 175 Abs. 4 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), in Kraft seit 30.07.2026. Diese Seite gibt allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Ausblick 2027

Zusatzbeitrag 2027: Was bisher feststeht

Die Zusatzbeiträge für 2027 sind noch nicht bekannt. Fest steht der Ablauf: Erst wird geschätzt, dann gibt das Bundesgesundheitsministerium den Durchschnitt bekannt, dann legen die Kassen ihre eigenen Sätze fest. Sobald die Werte feststehen, tragen wir sie in unsere Liste der Zusatzbeiträge aller Kassen ein.

bis 15. Oktober 2026
Schätzerkreisschätzt Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für 2027 (§ 220 Abs. 2 SGB V)
bis 1. November 2026
Durchschnitt 2027das Bundesgesundheitsministerium gibt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bekannt (§ 242a Abs. 2 SGB V); für 2026 sind es 2,9 %
November / Dezember 2026
Kassen entscheidendie meisten Kassen legen jetzt ihren Zusatzbeitrag für 2027 fest
1. Januar 2027
Neue Beiträge gelteneine Erhöhung siehst du auf deiner Gehaltsabrechnung für Januar
31. Januar 2027
Frist für die Sonderkündigungbei einer Erhöhung zum 1. Januar – ohne die 12 Monate Mindestbindung

Schon jetzt bekannt: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf 6.375 €

Wer mehr als 5.812,50 € brutto im Monat verdient, zahlt 2027 mehr – auch ohne höheren Zusatzbeitrag. Ab 6.375 € sind es rund 50 € im Monat. Beitragsbemessungsgrenze 2027 mit Rechner

Häufige Fragen

Alles zum Zusatzbeitrag 2026 und 2027

Wie hoch wird der Zusatzbeitrag 2027?
Das steht noch nicht fest. Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 gibt das Bundesgesundheitsministerium bis zum 1. November 2026 bekannt; die einzelnen Kassen legen ihren Satz meist im November und Dezember fest. Erhöht deine Kasse zum 1. Januar 2027, kannst du bis zum 31. Januar 2027 kündigen. Damit du die Erhöhung nicht verpasst, sagt dir der Kassenwecker Bescheid.
Muss mich meine Krankenkasse über eine Beitragserhöhung informieren?
Nein, nicht mehr. Seit dem 30. Juli 2026 ist die frühere Hinweispflicht entfallen: Deine Kasse muss dich nicht mehr gesondert anschreiben, wenn sie den Zusatzbeitrag erhöht. Das Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen – du musst die Erhöhung aber selbst bemerken. Die aktuellen Zusatzbeiträge aller Kassen veröffentlicht der GKV-Spitzenverband in einer tagesaktuellen Liste.
Wie hoch ist der Zusatzbeitrag 2026 im Durchschnitt?
Der amtliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2026 liegt bei 2,9 % (§ 242a SGB V). Tatsächlich erhoben die Kassen Ende Juni 2026 im Schnitt rund 3,13 %. Die günstigsten Kassen liegen deutlich darunter, die teuersten darüber. Mit unserem Rechner siehst du sofort, welche Kasse für dein Einkommen am günstigsten ist.
Wird der Zusatzbeitrag von mir allein gezahlt?
Nein. Der Zusatzbeitrag wird seit 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen – jeweils die Hälfte. Du trägst also nur 50 % des ausgewiesenen Zusatzbeitrags selbst.
Was passiert, wenn ich das Sonderkündigungsrecht nicht nutze?
Du bleibst Mitglied und zahlst den erhöhten Beitrag. Mit Ablauf des Monats, für den der erhöhte Beitrag erstmals gilt, verfällt das Sonderkündigungsrecht für diese konkrete Erhöhung. Ein regulärer Wechsel ist dann möglich, sobald die 12-monatige Mindestbindungsfrist ab deinem ursprünglichen Beitrittsdatum abgelaufen ist – diese Frist läuft unabhängig vom Sonderkündigungsrecht weiter und beginnt nicht neu.
Bekomme ich eine Rückerstattung für bereits gezahlte Mehrbeiträge?
Nein. Bereits geleistete Beiträge werden nicht rückerstattet. Das Sonderkündigungsrecht betrifft nur künftige Beitragszahlungen – daher lohnt es sich, schnell zu handeln.
Vergleichsrechner

Beiträge & Leistungen vergleichen

Gib deine Eckdaten ein – du siehst sofort welche Kasse günstiger wäre. Kein Login, keine E-Mail-Adresse nötig.

Hinweis: Der Vergleich ist kostenlos und unverbindlich. Rechtliche Angaben findest du im Impressum, in der Datenschutzerklärung und in der Erstinformation.

Vergütungshinweis: Wir sind als Versicherungsmakler tätig und können eine Vergütung erhalten, wenn durch unsere Vermittlung ein Krankenkassenwechsel zustande kommt. Diese wird von der aufnehmenden Krankenkasse getragen – für dich entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Rankinghinweis: Die Reihenfolge der angezeigten Krankenkassen kann von der Höhe der Vergütung beeinflusst werden. Der Vergleich erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit aller am Markt verfügbaren Krankenkassen.

* Die Ersparnis von bis zu 600 € pro Jahr ist ein Richtwert: Bruttoeinkommen von ca. 5.000 € im Monat und ein um 2 Prozentpunkte niedrigerer Zusatzbeitrag (Arbeitnehmeranteil: 1 % von 5.000 € × 12). Die Spanne der Zusatzbeiträge liegt 2026 bei 2,18 % bis 4,39 % (GKV-Spitzenverband). Deine tatsächliche Ersparnis hängt von deinem Einkommen und den Zusatzbeiträgen deiner bisherigen und der gewählten Kasse ab.

Transparenz

Warum ist der Vergleich kostenlos?

Der Vergleich und eine eventuelle Beratung sind für dich vollständig kostenfrei. Eine Vergütung erhalten wir ausschließlich dann, wenn es zu einem Krankenkassenwechsel kommt – und zwar von der aufnehmenden Krankenkasse, nicht von dir. Es entstehen dir keinerlei Kosten und keine Verpflichtungen.

0 €
Kosten für
dich immer
Kein Papierkram
Die neue Kasse kündigt für dich.

Du musst deine alte Krankenkasse nicht selbst kündigen. Die neue Kasse übernimmt die Kündigung komplett. Deinem Arbeitgeber teilst du nur kurz mit, zu welcher Kasse du wechselst – die Mitgliedsbescheinigung übermittelt die neue Kasse ihm dann elektronisch.

Wenige Minuten
Wechsel komplett online – in Minuten.

Der gesamte Wechsel läuft online. Kein Amt, kein Fax, kein Wartezimmer. Der Beitrittsantrag ist in wenigen Minuten online gestellt.

Aufnahmepflicht
Aufnahmepflicht für alle geöffneten Kassen.

Alle bundesweit geöffneten gesetzlichen Krankenkassen haben eine Aufnahmepflicht – ohne Gesundheitsprüfung, ohne Wartezeit. Betriebliche Kassen können auf bestimmte Personengruppen beschränkt sein.

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